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Oliver Löffel
German Attorney. Trial Lawyer. Partner at LÖFFEL ABRAR // #litigationrocks
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Trial lawyer with a unique edge: I blend intellectual property expertise with Krav Maga fighting skills. Known for crafting 'excellent court briefs' and possessing 'strong litigation knowledge' (JUVE Handbook). I fiercely protect clients' interests in unfair competition cases. Let's connect to discuss legal strategies that pack a punch.
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𝗧𝗵𝗲 𝗘𝗻𝗱 𝗼𝗳 𝘁𝗵𝗲 𝗜𝗻𝘁𝗲𝗿𝗻𝗲𝘁 𝗔𝘀 𝗪𝗲 𝗞𝗻𝗼𝘄 𝗜𝘁 - 𝗮𝗯𝗲𝗿 𝗱𝗮𝘀 𝗪𝗲𝘁𝘁𝗯𝗲𝘄𝗲𝗿𝗯𝘀𝗿𝗲𝗰𝗵𝘁 𝗯𝗹𝗲𝗶𝗯𝘁 Als eine Großkanzlei im Jahr 2022 ein eigenes Büro im Metaverse eröffnete („42,55 Decentraland“), habe ich mich gefragt, ob das wichtig ist. Vom Hype um das Metaverse ist außer dem Namen „Meta” und ein paar Aufsätzen zu den "rechtlichen Fragen des Metaverse” nicht mehr viel übrig. Jetzt geht es um künstliche Intelligenz. KI verändert alles: 👉 Die klassische Websuche ist Geschichte. Wer heute etwas wissen will, nutzt oft KI. Die KI liefert Antworten. KI-Systeme greifen bevorzugt auf vertrauenswürdige Quellen zurück. Das bedeutet: „Markenbildung wird zur Pflicht.” Gefragt ist Qualität auf Internetseiten. „Einordnungen, die Tiefe und Perspektive bieten. Kurz: alles, was sich nicht automatisch generieren lässt“ (Holger Schmidt, Wenn niemand mehr klickt, FAZ, 4. Juni 2025). Apropos: Geben Unternehmen heute noch Geld für SEO/SEA aus, um in klassischen Suchergebnissen sichtbar zu sein? 👉 Nicht nur die klassische Websuche ist tot. Jetzt tobt der "Browser-Krieg", die dritte -wichtigste- Schlacht, so Schmidt. KI-Browser werden die Nutzung von Websites grundlegend verändern, schreibt Schmidt (Wie KI-Browser die neuen Gatekeeper im Internet werden, FAZ 16. Juli 2025): "𝘝𝘪𝘦𝘭𝘦 𝘈𝘬𝘵𝘪𝘰𝘯𝘦𝘯, 𝘥𝘪𝘦 𝘧𝘳ü𝘩𝘦𝘳 𝘮𝘢𝘯𝘶𝘦𝘭𝘭 𝘦𝘳𝘧𝘰𝘭𝘨𝘵𝘦𝘯, 𝘦𝘳𝘭𝘦𝘥𝘪𝘨𝘦𝘯 𝘯𝘶𝘯 𝘒𝘐-𝘈𝘨𝘦𝘯𝘵𝘦𝘯. 𝘐𝘯𝘧𝘰𝘳𝘮𝘢𝘵𝘪𝘰𝘯𝘦𝘯 𝘸𝘦𝘳𝘥𝘦𝘯 𝘯𝘪𝘤𝘩𝘵 𝘮𝘦𝘩𝘳 𝘮ü𝘩𝘴𝘢𝘮 𝘻𝘶𝘴𝘢𝘮𝘮𝘦𝘯𝘨𝘦𝘴𝘶𝘤𝘩𝘵, 𝘴𝘰𝘯𝘥𝘦𝘳𝘯 𝘷𝘰𝘯 𝘥𝘦𝘳 𝘒𝘐 𝘢𝘶𝘴𝘨𝘦𝘸ä𝘩𝘭𝘵 𝘶𝘯𝘥 𝘱𝘳ä𝘴𝘦𝘯𝘵𝘪𝘦𝘳𝘵." Es ist nicht nur eine Geschäftsmodellfrage für Google, wenn Nutzer zu KI-Browsern wechseln: "𝘕𝘦𝘣𝘦𝘯 𝘥𝘦𝘯 𝘐𝘯𝘩𝘢𝘭𝘵𝘴𝘢𝘯𝘣𝘪𝘦𝘵𝘦𝘳𝘯 𝘸𝘦𝘳𝘥𝘦𝘯 𝘥𝘪𝘦𝘴 𝘷𝘰𝘳 𝘢𝘭𝘭𝘦𝘮 𝘥𝘪𝘦 𝘖𝘯𝘭𝘪𝘯𝘦𝘩ä𝘯𝘥𝘭𝘦𝘳 𝘻𝘶 𝘴𝘱ü𝘳𝘦𝘯 𝘣𝘦𝘬𝘰𝘮𝘮𝘦𝘯, 𝘸𝘦𝘯𝘯 𝘥𝘦𝘳𝘦𝘯 𝘞𝘢𝘳𝘦𝘯𝘬ö𝘳𝘣𝘦 𝘬ü𝘯𝘧𝘵𝘪𝘨 𝘷𝘰𝘯 𝘦𝘪𝘯𝘦𝘮 𝘈𝘨𝘦𝘯𝘵𝘦𝘯 𝘨𝘦𝘧ü𝘭𝘭𝘵 𝘸𝘦𝘳𝘥𝘦𝘯. 𝘈𝘯𝘥𝘦𝘳𝘴 𝘢𝘭𝘴 𝘥𝘪𝘦 𝘔𝘦𝘯𝘴𝘤𝘩𝘦𝘯 𝘵ä𝘵𝘪𝘨𝘦𝘯 𝘥𝘪𝘦 𝘒𝘐-𝘈𝘨𝘦𝘯𝘵𝘦𝘯 𝘬𝘦𝘪𝘯𝘦 𝘶𝘯ü𝘣𝘦𝘳𝘭𝘦𝘨𝘵𝘦𝘯 𝘚𝘱𝘰𝘯𝘵𝘢𝘯𝘬ä𝘶𝘧𝘦 𝘶𝘯𝘥 𝘭𝘢𝘴𝘴𝘦𝘯 𝘴𝘪𝘤𝘩 𝘢𝘶𝘤𝘩 𝘯𝘪𝘤𝘩𝘵 𝘷𝘰𝘯 𝘖𝘯𝘭𝘪𝘯𝘦𝘸𝘦𝘳𝘣𝘶𝘯𝘨 𝘣𝘦𝘦𝘪𝘯𝘧𝘭𝘶𝘴𝘴𝘦𝘯. 𝘞𝘦𝘯𝘯 𝘥𝘪𝘦 𝘒𝘐-𝘉𝘳𝘰𝘸𝘴𝘦𝘳 𝘥𝘪𝘦 𝘯𝘦𝘶𝘦𝘯 𝘎𝘢𝘵𝘦𝘬𝘦𝘦𝘱𝘦𝘳 𝘸𝘦𝘳𝘥𝘦𝘯, 𝘸𝘦𝘳𝘥𝘦𝘯 𝘥𝘢𝘳𝘶𝘯𝘵𝘦𝘳 𝘷𝘰𝘳 𝘢𝘭𝘭𝘦𝘮 𝘥𝘪𝘦 𝘢𝘭𝘵𝘦𝘯 𝘗𝘭𝘢𝘵𝘵𝘧𝘰𝘳𝘮𝘦𝘯 𝘭𝘦𝘪𝘥𝘦𝘯, 𝘥𝘪𝘦 𝘪𝘩𝘳𝘦 𝘕𝘶𝘵𝘻𝘦𝘳 𝘣𝘪𝘴𝘩𝘦𝘳 𝘨𝘦𝘴𝘤𝘩𝘪𝘤𝘬𝘵 𝘢𝘯 𝘴𝘪𝘤𝘩 𝘨𝘦𝘣𝘶𝘯𝘥𝘦𝘯 𝘩𝘢𝘣𝘦𝘯." ☑️Wenn ich lese, wie zukünftig möglicherweise geworben wird, dann weiß ich: Als Anwalt bin ich auf dem richtigen Gebiet tätig. Gute Anwältinnen und Anwälte für das Recht gegen den unlauteren Wettbewerb #UWG werden morgen erst recht gebraucht. Denn KI macht Fehler und irgendeiner muss für Rechtsverletzungen haften. Beitrag "Browser-Krieg“ im Kommentar. Tobias Voßberg Richard Dissmann Dr. Lucas Brost Dr. Sascha Pres

Oliver Löffel
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Zustellung einer einstweiligen Verfügung von Anwalt zu Anwalt per beA - der sichere Weg? Kann eine einstweilige Verfügung von Anwalt zu Anwalt per beA verlässlich zugestellt werden? Nein. Wenn die Anwältin oder der Anwalt des Antragsgegners kein Empfangsbekenntnis abgibt, ist die einstweilige Verfügung nicht vollzogen. Die Zivilprozessordnung normiert keine prozessuale Verpflichtung, ein Empfangsbekenntnis abzugeben. Die ZPO sieht lediglich die Möglichkeit vor, den vereinfachten Weg der Zustellung von Anwalt zu Anwalt via beA zu versuchen. Die ZPO normiert auch keine Zustellungsfiktion, nicht einmal Wochen nach Eingang eines elektronischen Dokuments im Postfach einer Anwältin oder eines Anwalts. So viel zu den „komfortablen Möglichkeiten des elektronischen Rechtsverkehrs” (Worte des Richters am OLG Dennis Müller in „ervjustiz” von Prof. Dr. Henning Müller https://lnkd.in/ej3uiRzZ). Dass auch im Jahr 2025 noch eine (aktive) Mitwirkung an der Zustellung durch die empfangende Anwältin bzw. den empfangenden Anwalt erforderlich ist, liegt mglw. auch daran, dass es leider Anwältinnen und Anwälte gibt, die eine Zustellungsfiktion in der ZPO hartnäckig ablehnen. Ich habe die Gründe für diese Verweigerungshaltung nie verstanden. Eine Zustellungsfiktion wird seit Jahren gefordert (siehe nur GRUR-Prax 2016, 250). Passiert ist nichts. Ach ja, da wäre ja noch das Berufsrecht. 𝘉𝘦𝘳𝘶𝘧𝘴𝘳𝘦𝘤𝘩𝘵𝘴𝘥𝘪𝘴𝘬𝘶𝘴𝘴𝘪𝘰𝘯𝘦𝘯 𝘢𝘶𝘧 𝘓𝘪𝘯𝘬𝘦𝘥𝘐𝘯 𝘩𝘢𝘣𝘦𝘯 𝘦𝘵𝘸𝘢𝘴 𝘚𝘬𝘶𝘳𝘳𝘪𝘭𝘦𝘴. 𝘋𝘢𝘴 𝘪𝘴𝘵 𝘴𝘰, 𝘸𝘪𝘦 𝘸𝘦𝘯𝘯 𝘱𝘭ö𝘵𝘻𝘭𝘪𝘤𝘩 80 𝘔𝘪𝘭𝘭𝘪𝘰𝘯𝘦𝘯 𝘋𝘦𝘶𝘵𝘴𝘤𝘩𝘦 𝘍𝘶ß𝘣𝘢𝘭𝘭-𝘉𝘶𝘯𝘥𝘦𝘴𝘵𝘳𝘢𝘪𝘯𝘦𝘳 𝘸𝘦𝘳𝘥𝘦𝘯, schrieb Markus Hartung gestern in beck-aktuell. Dazu nur so viel: Meiner Erfahrung nach ist das Berufsrecht ein stumpfes Schwert. In einstweiligen Verfügungsverfahren hilft das Berufsrecht nicht. Denn die Monatsfrist für die Zustellung einer einstweiligen Verfügung wird nicht gewahrt, wenn die Anwältin oder der Anwalt des Antragsgegners kein Empfangsbekenntnis abgibt. Dann kann nur noch der Gerichtsvollzieher helfen. Er muss in die Kanzlei des Gegenanwalts geschickt werden, um die einstweilige Verfügung zuzustellen. Das ist deutsches Zivilprozessrecht im Jahr 2025. Es ist grotesk. Gegner der Zustellungsfiktion werden jetzt möglicherweise noch einwenden, die Problematik sei in der Praxis nicht relevant. Insoweit genügt der Hinweis auf eine gerade veröffentlichte Entscheidung der Lokalkammer Mannheim – UPC_CFI_445/2025 - im Patentrecht. Es beginnt mit der Verweigerung des Empfangsbekenntnisses nach dem Versuch der Zustellung einer Anti-Anti-Suit-Injunction (AASI) von Anwalt zu Anwalt. Lesen Sie selbst, was dann passiert: 👉 https://lnkd.in/eqxgpyNM #ZivilprozessDerZukunft Thomas Riehm Marc Petit

Oliver Löffel
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𝗚𝗿𝗲𝗲𝗻 𝗖𝗹𝗮𝗶𝗺𝘀 𝗮𝗻𝗱 𝘁𝗵𝗲 𝗹𝗮𝘀𝘁 𝗩𝗶𝗸𝗶𝗻𝗴𝘀 𝗳𝗿𝗼𝗺 𝗗𝗲𝗻𝗺𝗮𝗿𝗸 - "𝗻𝗼 𝗺𝗮𝗷𝗼𝗿𝗶𝘁𝘆 𝗶𝗻 𝗳𝗮𝘃𝗼𝗿 𝗼𝗳 𝘁𝗵𝗲 𝗚𝗿𝗲𝗲𝗻 𝗖𝗹𝗮𝗶𝗺𝘀 𝗗𝗶𝗿𝗲𝗰𝘁𝗶𝘃𝗲 𝗮𝗺𝗼𝗻𝗴 𝘁𝗵𝗲 27 𝗘𝗨 𝗺𝗲𝗺𝗯𝗲𝗿 𝘀𝘁𝗮𝘁𝗲𝘀" "N𝗼 𝗺𝗮𝗷𝗼𝗿𝗶𝘁𝘆 𝗶𝗻 𝗳𝗮𝘃𝗼𝗿 𝗼𝗳 𝘁𝗵𝗲 𝗚𝗿𝗲𝗲𝗻 𝗖𝗹𝗮𝗶𝗺𝘀 𝗗𝗶𝗿𝗲𝗰𝘁𝗶𝘃𝗲 𝗮𝗺𝗼𝗻𝗴 𝘁𝗵𝗲 27 𝗘𝗨 𝗺𝗲𝗺𝗯𝗲𝗿 𝘀𝘁𝗮𝘁𝗲𝘀" Gerrit-Milena Falker (LZ) reports today. I therefore stand by my statement: "The Green Claims Directive is dead", even though some Danish politicians believe that 'those who are declared dead live longer' and intend to use their six-month Council presidency to resurrect the directive. But why? 👉 Firstly, the Directive 97/55/EC (“Unfair Commercial Practices Directive”) has been in force in the EU for 20 years. This Directive has been adopted also into Danish law and protects consumers from misleading advertising. Greenwashing is already prohibited, as shown by the ruling of the Federal Court of Justice (Bundesgerichtshof – BGH) on advertising with “climate neutral,” as Ulrike Gillner points out in a recent post. 👉 Secondly, there is the so called Empco directive 2024/825 ("Directive for empowering consumers for the green transition through better protection against unfair practices and through better information"). EU countries must adopt this directive into their national legislation by 27 March 2026. The laws will come into effect on 27 September 2026. Yesterday, the German Federal Ministry of Justice and Consumer Protection published the German draft law. https://lnkd.in/eZAQ4CTk The directive and the German draft are both too complicated and not well thought out. Christina Kufer, LL.M., LL.M., wrote yesterday that they are, in part, "a farce" and "completely incomprehensible". She´s right. So why do we need another directive and further laws, on top of the Unfair Commercial Practices Directive and the EmpCo Directive? The answer is: we don't. Unless, of course, some Vikings want to make life more difficult for companies in the EU and create more work for lawyers.

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𝗘𝗶𝗹𝗮𝗻𝘁𝗿𝗮𝗴: 𝗨𝗻𝘁𝗲𝗿𝘀𝗮𝗴𝘂𝗻𝗴 𝗱𝗲𝗿 𝗛𝗲𝗿𝘀𝘁𝗲𝗹𝗹𝘂𝗻𝗴 𝘂𝗻𝗱 𝗱𝗲𝘀 𝗩𝗲𝗿𝘁𝗿𝗶𝗲𝗯𝘀 𝗻𝗶𝗰𝗵𝘁 𝘇𝘂𝗴𝗲𝗹𝗮𝘀𝘀𝗲𝗻𝗲𝗿 𝗠𝗲𝗱𝗶𝗸𝗮𝗺𝗲𝗻𝘁𝗲 𝘇𝘂𝗿 𝗕𝗲𝗵𝗮𝗻𝗱𝗹𝘂𝗻𝗴 𝘃𝗼𝗻 𝗞𝗿𝗲𝗯𝘀𝗲𝗿𝗸𝗿𝗮𝗻𝗸𝘂𝗻𝗴𝗲𝗻 Selten hat mir ein Beitrag in einer Fachzeitschrift so aus der Seele gesprochen wie der von Henning Hartwig im aktuellen Editorial der GRUR (Heft 13/2025). Es geht um die zweifelhafte Veröffentlichungspraxis einiger Gerichte und damit letztlich um prozessuale Waffengleichheit. Der Beitrag ist hier abrufbar: 👉 https://lnkd.in/e2AWcu63 Der Anonymisierungswahn bei manchen Gerichten treibt unglaubliche Blüten. Sind überambitionierte Datenschützer am Werk? Oder sind es veraltete Dienstanweisungen? Vielleicht sollte man sich auch in Deutschland endlich am EUGH orientieren, der nur die Namen natürlicher Personen anonymisiert. Gerade jetzt, nachdem ich eine neu veröffentlichte Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gelesen habe, frage ich mich, ob es beim OLG Frankfurt am Main eine Dienstanweisung gibt, die es verbietet, den Namen der Antragstellerin in einem Eilverfahren zu nennen. Ich frage mich: Welcher „in die Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände gemäß § 8b UWG eingetragene Verein” will die Herstellung und den Vertrieb von Arzneimitteln zur Behandlung einer insbesondere bei Kindern auftretenden, tödlichen Tumorerkrankung verbieten lassen? Das würde ich gerne wissen. Es geht um die Rezepturherstellung des Krebsmedikaments ONC201 und einen Apotheker aus Königstein im Taunus. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat den Verbotsantrag unter anderem mangels Dringlichkeit zurückgewiesen. Denn das Leben stellt einen Höchstwert innerhalb der grundgesetzlichen Ordnung dar. Behördliche und gerichtliche Verfahren müssen dieser Bedeutung und der im Grundrecht auf Leben enthaltenen grundlegenden objektiven Wertentscheidung gerecht werden, so der Senat. Für den Verein hat dieser Wert des Lebens offenbar nicht überwogen, als er ein Verbot im Eilverfahren beantragt hat. Ihm ging es natürlich einzig und allein um die Interessen des Verbraucherschutzes. Wie bereits gesagt, ich würde wirklich gerne wissen, welcher Verein das war. Dann könnte ich ihm tausende Fälle nennen, in denen „Verbraucherschützer“ nichts unternehmen und der Schutz kläglich versagt - angefangen bei einigen Plattformen im Internet. Das interessiert den Verein aber offensichtlich nicht so sehr wie ein Arzneimittel zur Behandlung einer seltenen tödlichen Tumorerkrankung, die insbesondere bei Kindern auftritt. Nur am Rande sei zu ONC201 erwähnt, dass ein Fertigarzneimittel eines US-Pharmaunternehmens aktuell auch in Deutschland in klinischer Prüfung ist, wie APOTHEKE ADHOC berichtet. In Düsseldorf läuft ein Patentverletzungsverfahren gegen den Apotheker. Aber dem Verein ging es natürlich nur um Verbraucherschutz. 👉https://lnkd.in/e_ZuUiWW Die Entscheidung des Oberlandesgerichts - 6 UKI 2/25 - gibt es hier: 👉 https://lnkd.in/e4tTfW9J

Oliver Löffel
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„𝗝𝗼𝘂𝗿𝗻𝗮𝗹𝗶𝘀𝘁𝗶𝘀𝗰𝗵 𝘂𝗻𝗱 𝘃ö𝗹𝗹𝗶𝗴 𝘂𝗻𝗮𝗯𝗵ä𝗻𝗴𝗶𝗴“ – 𝘂𝗻𝗱 𝘁𝗿𝗼𝘁𝘇𝗱𝗲𝗺 𝗸𝗮𝗻𝗻 𝗱𝗮𝘀 𝗚𝗲𝘀𝗲𝘁𝘇 𝗴𝗲𝗴𝗲𝗻 𝗱𝗲𝗻 𝘂𝗻𝗹𝗮𝘂𝘁𝗲𝗿𝗲𝗻 𝗪𝗲𝘁𝘁𝗯𝗲𝘄𝗲𝗿𝗯 (𝗨𝗪𝗚) 𝗴𝗲𝗹𝘁𝗲𝗻! Bei einem vergangenen Presserechtsforum in Frankfurt am Main sagte ich in der Diskussion, dass man die eine oder andere als Journalismus deklarierte Tätigkeit häufiger am Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) messen sollte. Reaktion im Gallus Theater: Schweigen. Der Vorschlag kam gar nicht gut an. Das Thema wurde nicht vertieft, dabei wäre ein fachlicher Austausch dazu mE sinnvoll. Denn es kann sich lohnen, im Einzelfall genauer hinzuschauen und dem UWG mehr Beachtung zu schenken. Nur weil jemand angibt, „journalistisch und völlig unabhängig“ tätig zu sein, ist er nicht automatisch vor den strengen Regelungen des UWG geschützt. Lesenswert hierzu ist ein neues Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart. Es geht um Warentests. Die Verfügungsbeklagten boten mit ihren Tests Hilfe bei der Kaufentscheidung. Sie nahmen für sich in Anspruch, journalistisch und völlig unabhängig von irgendwelchen Herstellern zu arbeiten, waren aber tatsächlich werbefinanziert (sie finanzieren ihre Tätigkeit unstreitig mit Affiliate-Links und daraus resultierenden Vergütungen). Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht haben die für einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG notwendige geschäftliche Handlung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG bejaht – unter anderem unter Hinweis auf einen Aufsatz meines Kanzleipartners Sebastian Laoutoumai. OLG Stuttgart, Urteil vom 11.06.2025 - 4 U 50/25 https://lnkd.in/eWz5VDxE

Oliver Löffel
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Ouch! Another US ruling on AI and fair use First, Judge Alsup in the case of Bartz et al. v. Anthropic PBC, and now, Judge Chhabria in the case of Kadrey v. Meta Platforms, Inc. (3:23-cv-03417). It's another approach to fair use, but Meta wins, and Chabbria makes it clear that Kadrey made the wrong arguments. Ouch! So, dear journalists, please be careful what you write about this judgment. It does not mean: „green light for AI training!“ Quote: "𝘐𝘯 𝘤𝘢𝘴𝘦𝘴 𝘪𝘯𝘷𝘰𝘭𝘷𝘪𝘯𝘨 𝘶𝘴𝘦𝘴 𝘭𝘪𝘬𝘦 𝘔𝘦𝘵𝘢’𝘴, 𝘪𝘵 𝘴𝘦𝘦𝘮𝘴 𝘭𝘪𝘬𝘦 𝘵𝘩𝘦 𝘱𝘭𝘢𝘪𝘯𝘵𝘪𝘧𝘧𝘴 𝘸𝘪𝘭𝘭 𝘰𝘧𝘵𝘦𝘯 𝘸𝘪𝘯, 𝘢𝘵 𝘭𝘦𝘢𝘴𝘵 𝘸𝘩𝘦𝘳𝘦 𝘵𝘩𝘰𝘴𝘦 𝘤𝘢𝘴𝘦𝘴 𝘩𝘢𝘷𝘦 𝘣𝘦𝘵𝘵𝘦𝘳-𝘥𝘦𝘷𝘦𝘭𝘰𝘱𝘦𝘥 𝘳𝘦𝘤𝘰𝘳𝘥𝘴 𝘰𝘯 𝘵𝘩𝘦 𝘮𝘢𝘳𝘬𝘦𝘵 𝘦𝘧𝘧𝘦𝘤𝘵𝘴 𝘰𝘧 𝘵𝘩𝘦 𝘥𝘦𝘧𝘦𝘯𝘥𝘢𝘯𝘵’𝘴 𝘶𝘴𝘦. 𝘕𝘰 𝘮𝘢𝘵𝘵𝘦𝘳 𝘩𝘰𝘸 𝘵𝘳𝘢𝘯𝘴𝘧𝘰𝘳𝘮𝘢𝘵𝘪𝘷𝘦 𝘓𝘓𝘔 𝘵𝘳𝘢𝘪𝘯𝘪𝘯𝘨 𝘮𝘢𝘺 𝘣𝘦, 𝘪𝘵’𝘴 𝘩𝘢𝘳𝘥 𝘵𝘰 𝘪𝘮𝘢𝘨𝘪𝘯𝘦 𝘵𝘩𝘢𝘵 𝘪𝘵 𝘤𝘢𝘯 𝘣𝘦 𝘧𝘢𝘪𝘳 𝘶𝘴𝘦 𝘵𝘰 𝘶𝘴𝘦 𝘤𝘰𝘱𝘺𝘳𝘪𝘨𝘩𝘵𝘦𝘥 𝘣𝘰𝘰𝘬𝘴 𝘵𝘰 𝘥𝘦𝘷𝘦𝘭𝘰𝘱 𝘢 𝘵𝘰𝘰𝘭 𝘵𝘰 𝘮𝘢𝘬𝘦 𝘣𝘪𝘭𝘭𝘪𝘰𝘯𝘴 𝘰𝘳 𝘵𝘳𝘪𝘭𝘭𝘪𝘰𝘯𝘴 𝘰𝘧 𝘥𝘰𝘭𝘭𝘢𝘳𝘴 𝘸𝘩𝘪𝘭𝘦 𝘦𝘯𝘢𝘣𝘭𝘪𝘯𝘨 𝘵𝘩𝘦 𝘤𝘳𝘦𝘢𝘵𝘪𝘰𝘯 𝘰𝘧 𝘢 𝘱𝘰𝘵𝘦𝘯𝘵𝘪𝘢𝘭𝘭𝘺 𝘦𝘯𝘥𝘭𝘦𝘴𝘴 𝘴𝘵𝘳𝘦𝘢𝘮 𝘰𝘧 𝘤𝘰𝘮𝘱𝘦𝘵𝘪𝘯𝘨 𝘸𝘰𝘳𝘬𝘴 𝘵𝘩𝘢𝘵 𝘤𝘰𝘶𝘭𝘥 𝘴𝘪𝘨𝘯𝘪𝘧𝘪𝘤𝘢𝘯𝘵𝘭𝘺 𝘩𝘢𝘳𝘮 𝘵𝘩𝘦 𝘮𝘢𝘳𝘬𝘦𝘵 𝘧𝘰𝘳 𝘵𝘩𝘰𝘴𝘦 𝘣𝘰𝘰𝘬𝘴." -> https://lnkd.in/enYfR_H4
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